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   BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20   

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https://dejure.org/2021,17174
BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20 (https://dejure.org/2021,17174)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20 (https://dejure.org/2021,17174)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20 (https://dejure.org/2021,17174)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112c Abs 1 BRAO, § 227 Abs 1 ZPO, § 173 Abs 1 VwGO, Art 103 Abs 1 GG
    Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfalls; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags des Rechtsanwalts wegen Krankheit und ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

  • rewis.io
  • rechtsanwaltmoebius.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2021, 1437
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerlegung der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12).

    Dies gilt entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung nicht nur für den Fall, dass der Kläger zum wiederholten Mal seine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019, aaO; vom 20. November 2017, aaO; vom 12. Oktober 2017, aaO; vom 7. Mai 2013, aaO und vom 8. Dezember 2011, aaO).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof das Erfordernis dieser Voraussetzungen entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung gerade auch in den Fällen für gewichtig hält, in denen die Rechtslage zum Widerruf eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13).

    Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass eine Partei bei einem erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten, mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet ist, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12).

    Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es trotz des eine voraussichtliche Verhandlungsunfähigkeit bescheinigenden Attests einer diesbezüglich eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung, die dem Gericht eine Überprüfung der bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit ermöglichte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16).

  • BGH, 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11

    Umfang der Begründung für eine plötzliche, zur Verhandlungsunfähigkeit führenden

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12).

    Dies gilt entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung nicht nur für den Fall, dass der Kläger zum wiederholten Mal seine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019, aaO; vom 20. November 2017, aaO; vom 12. Oktober 2017, aaO; vom 7. Mai 2013, aaO und vom 8. Dezember 2011, aaO).

    Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass eine Partei bei einem erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten, mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet ist, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12).

    Es bestand auch keine Pflicht, den Kläger vor Durchführung der Verhandlung auf die zuvor erfolgte Ablehnung des Verlegungsantrags hinzuweisen, zumal wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags für ihn Anlass bestanden hätte, von sich aus telefonisch Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 13).

  • BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12).

    Dies gilt entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung nicht nur für den Fall, dass der Kläger zum wiederholten Mal seine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019, aaO; vom 20. November 2017, aaO; vom 12. Oktober 2017, aaO; vom 7. Mai 2013, aaO und vom 8. Dezember 2011, aaO).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof das Erfordernis dieser Voraussetzungen entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung gerade auch in den Fällen für gewichtig hält, in denen die Rechtslage zum Widerruf eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13).

    Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass eine Partei bei einem erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten, mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet ist, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12).

  • BGH, 01.02.2019 - AnwZ (Brfg) 76/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12).

    Dies gilt entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung nicht nur für den Fall, dass der Kläger zum wiederholten Mal seine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019, aaO; vom 20. November 2017, aaO; vom 12. Oktober 2017, aaO; vom 7. Mai 2013, aaO und vom 8. Dezember 2011, aaO).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof das Erfordernis dieser Voraussetzungen entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung gerade auch in den Fällen für gewichtig hält, in denen die Rechtslage zum Widerruf eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13).

    Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass eine Partei bei einem erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten, mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet ist, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12).

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4; vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

    Denn Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind und dem Antragsteller zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 15 mwN).

  • BFH, 21.01.2004 - V B 26/03
    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    Zwar wird dort ausgeführt, dass das einem Antrag auf Terminsaufhebung beigefügte ärztliche Attest entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Gründe, die der Terminswahrnehmung entgegenstehen, enthalten muss, dass das Gericht selbst beurteilen könne, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindere oder nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2004, aaO; vom 23. Oktober 2002, aaO; OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2008, aaO).

    Dies bedeutet indes nicht, dass ein unsubstantiiertes, lediglich die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigendes Attest ausreicht; verlangt wird vielmehr - in Übereinstimmung mit der oben genannten Senatsrechtsprechung - ein substantiiertes Attest und eine eindeutige und nachvollziehbare Beschreibung und Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - IX B 201/09, juris Rn. 8; vom 5. Juli 2004 - VII B 7/04, juris Rn. 12; vom 21. Januar 2004, aaO Rn. 27 f.; vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99, juris Rn. 6).

    Nur ausnahmsweise wurde die Vorlage eines unsubstantiierten Attests, das lediglich die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte, für ausreichend gehalten, weil das Gericht durch einen missverständlichen Hinweis zuvor den Eindruck erweckt hatte, dass dies für einen begründeten Verlegungsantrag genüge (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2004 - V B 26/03, juris Rn. 27 ff.).

  • BFH, 23.10.2002 - III B 167/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    A, juris Rn. 5; BFH, Beschlüsse vom 11. August 2010 - VIII B 92/10, Leitsatz und juris Rn. 3; vom 21. Januar 2004 - V B 25/03, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2002 - III B 167/01, juris Rn. 6; VGH München, NVwZ-RR 2018, 374 Rn. 28) nicht zu entnehmen.

    Zwar wird dort ausgeführt, dass das einem Antrag auf Terminsaufhebung beigefügte ärztliche Attest entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Gründe, die der Terminswahrnehmung entgegenstehen, enthalten muss, dass das Gericht selbst beurteilen könne, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindere oder nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2004, aaO; vom 23. Oktober 2002, aaO; OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2008, aaO).

  • BGH, 07.05.2013 - AnwZ (Brfg) 8/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12).

    Dies gilt entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung nicht nur für den Fall, dass der Kläger zum wiederholten Mal seine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019, aaO; vom 20. November 2017, aaO; vom 12. Oktober 2017, aaO; vom 7. Mai 2013, aaO und vom 8. Dezember 2011, aaO).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4; vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

    Für eine nur mit verfahrensökonomischen Überlegungen zu begründende Berücksichtigung eines nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes besteht seit Geltung der Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsgerichtlichen Anwaltssachen keine Grundlage mehr (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 251/06

    Zulässigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verlegung eines

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20
    Im Falle einer Kündigung des Mandatsverhältnisses wegen des Verlusts des Vertrauens fehlt ein Verschulden der Partei nur dann, wenn der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat und der Grund zum Anwaltswechsel erst zu diesem Zeitpunkt im Rechtsstreit offenbar wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 14).
  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BGH, 04.07.2009 - AnwZ (B) 14/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • BFH, 05.07.2004 - VII B 7/04

    NZB: Verfahrensmangel, Ablehnung eines Terminsverlegung

  • BFH, 21.01.2004 - V B 25/03

    Antrag auf Terminsaufhebung - ärztliches Attest

  • BFH, 11.08.2010 - VIII B 92/10

    Rechtliches Gehör - Terminverlegung

  • BFH, 10.05.2010 - IX B 201/09

    Darlegung eines Zulassungsgrundes - Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2004 - 11 A 2990/04
  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 30.01.2017 - AnwZ (Brfg) 61/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung

  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 07.12.2018 - AnwZ (Brfg) 55/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Geltung

  • BGH, 29.04.2019 - AnwZ (Brfg) 21/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 20.12.2023 - AnwZ (Brfg) 32/23

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    aa) Im - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 5 ff. und vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, juris Rn. 4 mwN) - Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung der Beklagten bestanden fünf Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO), so dass sein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vermutet wird.
  • BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Anforderungen an den Parteivortrag

    Im Falle einer Kündigung des Mandatsverhältnisses wegen des Verlusts des Vertrauens fehlt ein Verschulden darum nur dann, wenn der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat und der Grund zum Anwaltswechsel erst zu diesem Zeitpunkt im Rechtsstreit offenbar wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20 Rn. 23, ZInsO 2021, 1437; Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06 Rn. 14, NJW-RR 2008, 876).
  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aus

    Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 29 ff.; vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).

    Trotz der dort bescheinigten Verhandlungsfähigkeit bedurfte es jedoch einer diesbezüglich eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung, die dem Gericht deren Überprüfung ermöglichte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 30; vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).

  • BGH, 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Denn für den Widerruf ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN).
  • FG Hamburg, 12.08.2021 - 6 K 152/20

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 4ff.; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 2518, juris Rn. 8; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36; vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 8).

    Nur, wenn es als liquider Vermögenswert zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung steht, kann es berücksichtigt werden (vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. November 2020, AnwZ (Brfg) 29/20, juris Rn. 11).

  • BGH, 14.10.2022 - AnwZ (Brfg) 17/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verwerfung des Antrags auf

    Denn für den Widerruf ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Kläger in Vermögensverfall geraten ist - insoweit werden eine Erkrankung und Streitigkeiten innerhalb der Bürogemeinschaft benannt - und ob er diese verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN; vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16).
  • BGH, 30.12.2021 - AnwZ (Brfg) 27/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 6, vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8 und vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, NJOZ 2021, 1305 Rn. 13).
  • BGH, 22.09.2021 - AnwZ (Brfg) 14/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Kläger in Vermögensverfall geraten ist - insoweit werden ein Unfall und mehrere Erkrankungen benannt - und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN; vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16).
  • BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vermutung des Vermögensverfalls bei

    Abgesehen davon, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten war, ist für den Widerruf nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 19.01.2022 - AnwZ (Brfg) 32/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verlegung

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 1 AGH 31/20
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